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   VGH Bayern, 03.08.2012 - 15 C 12.870   

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VGH Bayern, 03.08.2012 - 15 C 12.870 (https://dejure.org/2012,22029)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.08.2012 - 15 C 12.870 (https://dejure.org/2012,22029)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. August 2012 - 15 C 12.870 (https://dejure.org/2012,22029)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bei einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bestimmt sich der Streitwert auch dann nach dem Interesse des Antragstellers, wenn der Abänderungsantrag von anderen Beteiligten gestellt wird.Streitwert im Abänderungsverfahren bei baurechtlicher Nachbarklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblichkeit des Antragstellerinteresses i.R.d. Streitwertbestimmung bei einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO trotz Stellung des Abänderungsantrags von anderen Beteiligten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblichkeit des Antragstellerinteresses i.R.d. Streitwertbestimmung bei einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO trotz Stellung des Abänderungsantrags von anderen Beteiligten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Abänderungsverfahren bei Nachbarklage: Streitwert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 910
  • BauR 2012, 1772
  • BauR 2013, 276
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1997 - 8 S 1611/97

    Unanwendbarkeit der Streitwertbegrenzungsregelung des GKG § 14 Abs 2 S 1 im

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2012 - 15 C 12.870
    Nach diesen Maßstäben kann entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Streitwertfestsetzung in einem vom Beigeladenen beantragten Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf dessen Interesse abzustellen ist, durch den Abänderungsantrag die Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung zu erreichen (vgl. VGH BW vom 29.7.1997 Az. 8 S 1611/97 NVwZ-RR 1998, 787/788 und OVG Lüneburg vom 26.3.1999 Az. 1 O 867/99 NVwZ-RR 1999, 813).
  • BVerwG, 21.07.1994 - 4 VR 1.94

    Vorhaben mit vordringlichem Bedarf - Fernstraßenausbau - Planbetroffener -

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2012 - 15 C 12.870
    In diesem Sinne hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Streitwertfestsetzung in einem fernstraßenrechtlichen Eilverfahren am Interesse der Drittkläger orientiert, obwohl der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht von ihnen gestellt worden war (vgl. BVerwG vom 21.7.1994 Az. 4 VR 1/94 BA S. 15, 16; insoweit nicht veröffentlicht in NVwZ 1995, 383 und BVerwGE 96, 239).
  • VGH Bayern, 01.04.2008 - 15 C 07.3095

    Beschwerde; Streitwert im Eilverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2012 - 15 C 12.870
    Für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat auch bei der baurechtlichen Nachbarklage in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts fest, weil mit dem Eilverfahren die Hauptsache noch nicht ganz oder zum Teil vorweggenommen wird (vgl. BayVGH vom 1.4.2008 Az. 15 C 07.3095; siehe auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs); eine abschließende Entscheidung über den rechtlichen Bestand der angefochtenen Baugenehmigung ist im Eilverfahren ausgeschlossen.
  • VGH Bayern, 05.12.2003 - 15 C 03.2914
    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2012 - 15 C 12.870
    Dieser Pauschalwert erlaubt für den Regelfall eine praktikable Handhabung der Streitwertfestsetzung, vermeidet einer Nebenentscheidung nicht angemessenes, umständliches Differenzieren und macht das Prozessrisiko für die Beteiligten überschaubar (vgl. z.B. BayVGH vom 5.12.2003 Az. 15 C 03.2914).
  • OVG Niedersachsen, 26.03.1999 - 1 O 867/99

    Streitwert; Abänderungsverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2012 - 15 C 12.870
    Nach diesen Maßstäben kann entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Streitwertfestsetzung in einem vom Beigeladenen beantragten Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf dessen Interesse abzustellen ist, durch den Abänderungsantrag die Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung zu erreichen (vgl. VGH BW vom 29.7.1997 Az. 8 S 1611/97 NVwZ-RR 1998, 787/788 und OVG Lüneburg vom 26.3.1999 Az. 1 O 867/99 NVwZ-RR 1999, 813).
  • OVG Hamburg, 07.06.2018 - 2 Bs 48/18

    Streitwert für ein Abänderungsverfahren, in dem sich die Behörde zum Sachwalter

    Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Streitwert für das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO nicht nach dem Interesse des Antragstellers des Ausgangsverfahrens, sondern nach dem Interesse des Abänderungsantragstellers festzusetzen ist (ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.3.1999, 1 O 867/99, NVwZ-RR 199, 813, juris Rn. 2 ff.; Beschl. v. 11.7.2014, 1 ME 71/14, BauR 2015, 478, juris Rn. 25; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.7.1997, 8 S 1611/97, NVwZ-RR 1998, 787, juris Rn. 3; OVG Koblenz, Beschl. v. 27.6.2016, 8 B 10519/16, juris Rn. 13; a. A. VGH München, Beschl. v. 3.8.2012, 15 C 12.870, BauR 2012, 1772, juris Rn. 5).

    Soweit die Ansicht vertreten wird, es sei auch bei einem von dem Bauherrn beantragten Abänderungsverfahren allein auf das Interesse des Antragstellers abzustellen, die Verletzung von Nachbarrechten abzuwehren, weil anderenfalls der Antragsteller einem nicht überschaubaren Kostenrisiko ausgesetzt würde (VGH München, Beschl. v. 3.8.2012, 15 C 12.870, BauR 2012, 1772, juris Rn. 5), entspricht dies nicht dem eindeutigen Wortlaut der §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, der für die Streitwertfestsetzung ausdrücklich auf das Interesse desjenigen abstellt, der das Rechtsmittel beantragt hat.

  • OVG Niedersachsen, 26.11.2019 - 12 ME 197/19

    Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (hier: Beschwerde)

    Dieser Ansatz vermeidet zudem einen Wertungswiderspruch zur Streitwertfestsetzung in einem von den seinerzeit beigeladenen Vorhabenträgern eingeleiteten Beschwerdeverfahren, in dem der Streitwert gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs und damit das Interesse des ursprünglichen Antragstellers begrenzt wird (so auch: Bay. VGH, Beschl. v. 3.8.2012 - 15 C 12.870 -, juris Rn. 5; vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 26.4.2006 - 4 VR 1001/06 -, BeckRS 2006, 23042; a. A. Nds. OVG Beschl. v. 11.7.2014 - 1 ME 71/14 -, juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 29.7.1997 - 8 S 1611/97 -, juris Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27.6.2016 - 8 B 10519/16 -, juris Rn. 13; Hamb. OVG, Beschl. v. 7.6.2018 - 2 Bs 48/18 -, juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 27.04.2018 - 9 C 18.649

    Streitwertbeschwerde hinsichtlich des Streitwerts für vorläufigen Rechtsschutz

    Eine abschließende Entscheidung über den rechtlichen Bestand der angefochtenen Baugenehmigung ist im Eilverfahren ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 15 C 12.870 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 18.11.2014 - 1 AS 14.2331

    Antrag auf Abänderung eines Beschlusses, mit dem die aufschiebende Wirkung der

    Vielmehr ist es in der vorliegenden Situation ermessensgerecht, allein auf das Interesse des Antragstellers in den Blick zu nehmen, der eine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung abwehren will (BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 15 C 12.870 - NVwZ-RR 2012, 910; BVerwG, B.v. 21.7.1994 - 4 VR 1.94 - BA S. 15, 16, insoweit nicht veröffentlicht in NVwZ 1995, 383 und BVerwGE 96, 239).
  • OVG Sachsen, 27.02.2023 - 1 E 7/23

    Streitwertbeschwerde; Baunachbarklage; Garage

    Die Bedeutung der Sache für den Beklagten beeinflusst den Streitwert ebenso wenig (BVerwG, Beschl. v. 15. März - VII C 6.76 -, juris Rn. 4) wie deren Bedeutung für den Beigeladenen (BayVGH, Beschl. v. 3. August 2012 - 15 C 12.870 -, juris Rn. 3, 4; BayVGH, Beschl. v. 6. Juli - 9 C 15.1202 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 4. Mai 1999 - 5 A 5682/97 - zitiert nach Beck-online; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021, GKG § 52 Rn. 2, 3 m. w. N.; Jochen Hofmann-Hoeppel/Michael Luber/Heinz Schäfer in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, GKG § 52 Rn. 6; Elzer, a. a. O., Rn. 10, 13).
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